§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1/11Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten; Personalrat der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; Betriebsräte der DFS GmbHZitiert von 19
- OVG NRW, 12.01.2012 – 1 B 1018/11Zitiert von 14
- OVG NRW, 20.10.2011 – 1 B 1084/11Zitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 – OVG 10 S 6.17Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 08.03.2006 – 38 K 3451/05.BDGZitiert von 1
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 – 6 MD 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-3 (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-4 (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.