Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-3 (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-4 (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

§ 2 § 4