§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-3 (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/3#abs-4 (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 3 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 18.05.2026 – 3 A 108/25
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1.11Zitiert von 17
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1/11Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten; Personalrat der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; Betriebsräte der DFS GmbH
- OVG NRW, 12.01.2012 – 1 B 1018/11Voraussetzungen der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Konzernunternehmen der Deutschen Telekom AG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 20.10.2011 – 1 B 1084/11Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG; Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 – OVG 10 S 6.17Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, 2 WDB 7.26 (2 WDB 4.26)Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.